Verzugsschaden

Gemäß §286 BGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu erstatten. Dies gilt auch für die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens für die Beitreibung der Forderung. (Kostenerstattungsanspruch). Der Gläubiger hat allerdings nach §254 Abs. 2 BGB dafür zu sorgen, dass der Schaden auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt (Schadensminderungspflicht).

Verzugsschaden – Schadenbeispiel
Sie vereinbaren mit einem Kunden die Implementierung eines neuen Verwaltungssystems
und die Umstellung auf eine weitgehend papierlose Verwaltung der Kundendaten. Durch
Verzögerungen bei der Entwicklung und der Krankheit eines Mitarbeiters stellen Sie das
neue System nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung. Ihr Kunde hat bereits neue
Mitarbeiter eingestellt, die die vorhandenen Akten in das neue System einpflegen sollen,
außerdem läuft der Vertrag mit dem bisherigen Dienstleister zum geplanten Start des neuen
Systems aus. Ihr Kunde stellt Ihnen daraufhin die Kosten für die zusätzlichen Arbeitskräfte
und den Mehraufwand beim alten Dienstleister in Rechnung.

Sind Verzögerungsschäden/Leistungsverzögerungen versicherbar?
Bei vielen Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherungen ist der Verzögerungsschaden ausgeschlossen. Bei manchen Versicherern ist der Verzögerungsschaden nur unter der Voraussetzung versichert, dass der Verzug auf einen Sachschaden, z.B. Brand- oder Wasserschaden im Büro, zurückzuführen ist. Einige wenige Anbieter versichern Leistungsverzögerungen allgemein mit, sofern keine grob fahrlässige Fehleinschätzung der technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen durch den Versicherten vorliegt.

Verzugsschaden





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